
RatgeberWie viel zahlt die Krankenkasse für ein Hörgerät?
Wie viel zahlt die Krankenkasse für ein Hörgerät?
Was die GKV als Festbetrag erstattet, wann Sie zuzahlen müssen — und wie Sie eine aufzahlungsfreie Versorgung tatsächlich bekommen.
Wer mit Hörverlust zum Akustiker geht, hört dort selten zuerst von Festbeträgen oder aufzahlungsfreier Versorgung. Häufiger fällt der Satz „Wir haben hier drei Modelle für Sie" — und alle drei liegen weit über dem, was die Kasse zahlt. Wer vorher nicht weiß, was ihm zusteht, gibt am Ende oft mehrere tausend Euro privat aus, ohne dass das medizinisch nötig wäre.
Die folgenden Zeilen erklären, wie das Krankenkassen-Recht beim Hörgerät tatsächlich funktioniert — sachlich, ohne Bashing der Branche, und mit den Zahlen, an denen Sie sich beim ersten Termin orientieren können.
Der Festbetrag im Überblick
Die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) zahlt für ein Hörgerät einen sogenannten Festbetrag. Der Festbetrag ist nicht das, was das Gerät am Ende kostet — sondern der maximale Betrag, den die Kasse pro Versorgung übernimmt. Liegt der Verkaufspreis darüber, müssen Sie die Differenz selbst tragen.
Aktuell beträgt der Festbetrag pro Ohr 784,94 € netto beziehungsweise rund 933 € brutto (Stand: Januar 2025). Diese Summe gilt für alle gesetzlichen Krankenkassen — AOK, TK, Barmer, IKK, BKK und so weiter. Es gibt regional keine relevanten Abweichungen.
Wichtig zu verstehen: Die Kasse zahlt nicht direkt an Sie, sondern an den Akustiker. Sie unterschreiben beim Akustiker eine Versorgungsvollmacht, dieser rechnet im Hintergrund mit Ihrer Kasse ab. Sie merken davon im Idealfall nichts — außer, dass am Ende eine niedrigere Rechnung übrig bleibt.
Ein Gerät oder zwei?
Hörverlust tritt selten nur auf einem Ohr auf. Die meisten Versorgungen sind deshalb beidseitig. Die Kasse erstattet auch hier — allerdings mit einem Abschlag von 15 % auf das zweite Gerät.
Das rechnet sich so:
- Erstes Gerät: rund 933 € (voller Festbetrag brutto)
- Zweites Gerät: rund 793 € (Festbetrag minus 15 %)
- Gesamtanspruch beidseitig: rund 1.726 €
Die Reduktion soll abbilden, dass eine binaurale Versorgung beim Hersteller minimal günstiger ist als zwei Einzelgeräte. Praktisch bedeutet das: Sie haben einen knapp 1.700 € Zuschuss zur Verfügung, um sich beidohrig zu versorgen — ganz ohne private Zuzahlung.
Der Eigenanteil von 10 €
Zusätzlich zum Festbetrag müssen gesetzlich Versicherte einen gesetzlichen Eigenanteil tragen. Dieser beträgt 10 € pro Hörgerät, höchstens jedoch 20 € insgesamt — egal, wie hoch Ihr Versorgungsbedarf ist. Diese 20 € fallen einmalig pro Versorgung an, nicht jährlich.
Der Eigenanteil ist nicht das, was Akustiker manchmal als „Eigenanteil" zusätzlich zum Premium-Aufpreis nennen. Lassen Sie sich die Begriffe trennen: gesetzlicher Eigenanteil (10 €) ist eine Sache, private Zuzahlung für Premium-Geräte ist eine andere — und kann mehrere tausend Euro pro Ohr ausmachen.
Schwerbehinderung und Pflegestufe
Bei festgestelltem Grad der Behinderung mit erheblichem Hörverlust (in der Regel über 70 %) entfällt der gesetzliche Eigenanteil komplett. Das gilt auch dann, wenn die Schwerbehinderung andere Ursachen hat als das Hören selbst, sofern das Hörgerät medizinisch notwendig ist.
Wer einen Schwerbehindertenausweis hat, sollte ihn beim Akustiker direkt zeigen. Der Akustiker rechnet dann von vornherein ohne Eigenanteil mit der Kasse ab. Sie ersparen sich damit auch das Gespräch über die 20 €.
Was ist mit der PKV?
Privat krankenversicherte Personen sind nicht an den GKV-Festbetrag gebunden. Die PKV erstattet in der Regel die medizinisch notwendige Versorgung — was das genau heißt, hängt vom individuellen Tarif ab.
In der Praxis bedeutet das oft: Die PKV zahlt deutlich mehr als die GKV, manchmal das volle medizinisch erforderliche Gerät. Allerdings nicht beliebige Premium-Modelle. Häufig deckelt der Tarif die Erstattung pro Hörgerät auf einen festen Höchstbetrag — typischerweise zwischen 1.500 und 2.500 € pro Ohr.
Unser Tipp: Lassen Sie sich vom Akustiker einen Kostenvoranschlag erstellen und reichen Sie den vor dem Kauf bei der PKV ein. Bitten Sie schriftlich um eine Zusage zur Erstattungshöhe. So vermeiden Sie unangenehme Überraschungen, wenn die Rechnung später nicht voll übernommen wird.
So bekommen Sie tatsächlich aufzahlungsfrei
Theoretisch gilt: Die Krankenkasse muss Ihnen eine aufzahlungsfreie Versorgung anbieten. Das sind Geräte, deren Verkaufspreis exakt dem Festbetrag entspricht — Sie zahlen also nur den gesetzlichen Eigenanteil von 10 € pro Gerät, sonst nichts.
Praktisch fragt das beim Akustiker nicht jeder, und nicht jeder Akustiker erwähnt es von sich aus. So gehen Sie vor:
- Kostenvoranschlag schriftlich anfordern, getrennt für aufzahlungsfreie und Premium-Geräte. Sie haben Anspruch darauf.
- Mindestens zwei aufzahlungsfreie Geräte zur Probetragung verlangen. Auch das ist Ihr gutes Recht.
- Probetragung über mindestens zwei Wochen. Erst danach lässt sich beurteilen, ob das Gerät im Alltag — beim Familienessen, im Restaurant, im Auto — wirklich genug bringt.
- Ehrlich abwägen. Wenn das aufzahlungsfreie Gerät reicht, gibt es keinen guten Grund, mehrere tausend Euro privat draufzulegen. Wenn es nicht reicht, kennen Sie die echte Premium-Differenz.
Ein letzter Hinweis: Wenn der Akustiker Ihnen sagt, „aufzahlungsfreie Geräte sind nichts mehr" oder „die haben wir nicht da" — dann ist das ein klares Signal, einen anderen Akustiker zu fragen. Ihre Versorgung darf nicht von der Sortimentsstrategie eines einzelnen Geschäfts abhängen.
Häufige Fragen
+Wie hoch ist der Festbetrag der GKV genau?
Pro Ohr 784,94 € netto, brutto rund 933 €. Bei beidseitiger Versorgung wird das zweite Gerät um 15 % reduziert vergütet — das macht zusammen rund 1.726 € Anspruch.
+Muss ich beim Akustiker etwas zuzahlen?
Bei der gesetzlichen Grundversorgung 10 € pro Gerät, höchstens 20 € insgesamt. Wenn Sie ein Premium-Gerät wählen, kommt die Differenz zwischen Festbetrag und Verkaufspreis dazu — das können schnell mehrere tausend Euro sein.
+Wie oft zahlt die Krankenkasse ein neues Hörgerät?
Die Versorgung ist auf eine Tragedauer von ungefähr sechs Jahren angelegt. Frühestens nach dieser Frist übernimmt die Kasse erneut. Bei medizinisch begründetem Bedarf (deutliche Verschlechterung des Hörverlusts) auch früher.
+Bekomme ich auch ohne Schwerbehindertenausweis ein Hörgerät über die Kasse?
Ja. Voraussetzung ist eine HNO-ärztliche Verordnung. Den Eigenanteil von 10 € pro Gerät müssen Sie ohne anerkannte Schwerbehinderung allerdings selbst tragen.
+Was bedeutet aufzahlungsfreie Versorgung?
Geräte, deren Verkaufspreis genau dem Festbetrag der Kasse entspricht. Sie zahlen nur die 10 € Eigenanteil pro Gerät — sonst nichts. Solche Geräte gibt es bei jedem Akustiker, sind aber technisch schlichter als Premium-Modelle.
Quellen
- [1]Hilfsmittelverzeichnis des GKV-Spitzenverbands— Verbindliche Festbeträge und Versorgungsregeln
- [2]Bundesministerium für Gesundheit — Hilfsmittel— Allgemeine Erläuterung der gesetzlichen Hilfsmittel-Versorgung
- [3]Stiftung Warentest — Hörgeräte— Tests aufzahlungsfreier vs. Premium-Geräte (test.de)
Wie geht es weiter?
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